Satzung

§1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Abenteuerkiste Greven e.V.“.
  • Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt erfolgt.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Greven.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend sowie des Wohlfahrtswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Entwicklung und Umsetzung von Modellprojekten in der Jugendarbeit
  • Angebote von Trend- und Freizeitsport
  • Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit
  • Kooperation mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Vereinen, Verbänden, Schulen und sonstigen Institutionen.
  • Betrieb von Einrichtungen und Dienstleistungen der offenen Jugendarbeit
  • Betrieb des Schülercafés und der Mensa im Gymnasium Augustinianum in Greven durch Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrer des Gymnasiums.

Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandszugehörigkeit

Über Mitgliedschaften in Sportverbänden und anderen Organisationen entscheidet der Vorstand.

§5 Vereinsjugend

Die Jugend innerhalb des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

Sie kann sich eigene Satzungen und Ordnungen geben, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§6 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Aufsichtsratssitzung angerufen werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Aufsichtsratssitzung angerufen werden, in der abschließend entschieden wird.

§7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Aufsichtsrat
  • Der Vorstand gem. § 26 BGB

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
  • Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung des (geprüften) Jahresabschlusses
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Aufsichtsrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§10 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und bis zu maximal fünf Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von zwei Jahren.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  • die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
  • Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
  • Genehmigung der Vergütung des Vorstandes
  • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss
  • Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
  • Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung, Einladung der Mitgliederversammlung

Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein. Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Jahr.

§11 Vorstand gem. §26 BGB

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.

Der Vorstand wird vom Beirat berufen.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages, des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates
  • Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern
  • die Abstimmung mit dem Aufsichtsrat über die Ziele und Strategien des Vereins bzw. des Vorstandes

Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt.

Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen. Der Vorstand kann Entscheidungen von Abteilungen aufheben und dann auch selbst entscheiden.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes und einen seiner Stellvertreter vertreten. Sonderregelungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Mit jedem Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat eine Vereinbarung getroffen, in der die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Höhe der Bezüge festgelegt sind.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§13 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§14 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Abenteuerkiste Greven e.V. haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsangebote, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§15 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jeder Betroffene hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Lebenshilfe im Kreis Steinfurt e.V.. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§17 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

§18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossen.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.